Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 9.
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
(3) An der Universität für Weiterbildung Krems ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970 sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.
Schlagworte
Arbeiterbetriebsrat
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40050945
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