§ 9 UWKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 9.

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Universität für Weiterbildung Krems kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Vorrang zu.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems gilt als Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.

(3) An der Universität für Weiterbildung Krems ist ein gemeinsamer Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische sowie für das allgemeine Universitätspersonal nach den Bestimmungen der §§ 50 ff ArbVG zu wählen. Gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 92/1970 sind Behindertenvertrauenspersonen zu wählen. Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet.

Schlagworte

Arbeiterbetriebsrat

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050945

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