Vertretung
§ 9.
(1) Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
(3) Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft nach Abs. 2. Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033653
alte Dokumentnummer
N2198511122X
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