§ 9 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Klinischer Mehraufwand

§ 9.

(1) Die von den Universitäten geleisteten Kostenersätze gemäß § 55 Z 1 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 sind nicht zu aktivieren, sondern in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten § 2 Z 8 b) Kostenersätze an den Krankenanstaltenträger gemäß § 33 Universitätsgesetz 2002 zu erfassen.

(2) Für die Kostenersätze für Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Aufwendungen) und für die von den Universitäten für die Universitätskliniken erbrachten Leistungen (Erträge) gilt das Aufrechnungsverbot gemäß § 196 Abs. 2 HGB nicht.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041541

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