§ 9 UPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Supplierverpflichtung

§ 9

Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung des Schulleiters vorübergehend abwesende Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer Klasse zu vertreten.

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