§ 9 UOG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1976

Beschlußerfordernisse

§ 9.

(1) Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen.

(3) Die Stimmenthaltung eines anwesenden Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse sind lediglich die Prostimmen festzustellen.

(4) Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.

(5) Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und gibt als letzter seine Stimme ab.

(6) Gemäß § 63 Abs. 3 ist für den Fall einer ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren aufzurunden. Der Dekan besitzt für diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007289

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