§ 9 Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§. 9.

Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist es anheimgegeben, mit einzelnen Gemeinden ihres Amtssprengels Vereinbarungen wegen Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme periodischer Revisionen und Probeentnahmen gegen Pauschalvergütung der hieraus erwachsenden Kosten (§. 8) vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums des Innern zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021

Gesetzesnummer

10010162

Dokumentnummer

NOR12128855

alte Dokumentnummer

N8189737367L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)