§. 9.
Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist es anheimgegeben, mit einzelnen Gemeinden ihres Amtssprengels Vereinbarungen wegen Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme periodischer Revisionen und Probeentnahmen gegen Pauschalvergütung der hieraus erwachsenden Kosten (§. 8) vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums des Innern zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021
Gesetzesnummer
10010162
Dokumentnummer
NOR12128855
alte Dokumentnummer
N8189737367L
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