§ 9 Unternehmerprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1993

Schlußbestimmung

§ 9

(1) § 3 tritt mit 1. August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen

Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil

Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.

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