§ 9 Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1959

§. 9.

Als Unternehmer solcher, unter Anwendung dieses Gesetzes auszuführenden Werke können die Staatsverwaltung, betheiligte Länder, Bezirke, Gemeinden und andere Interessenten einzeln oder in Gemeinschaft auftreten.

Der Unternehmer hat die vorgeschlagene Begrenzung des Arbeitsfeldes und das Generalproject für die auszuführenden Arbeiten vorzulegen; das Nähere über die Einrichtung und Vorlage des Generalprojectes ist im Verordnungswege zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1959

Schlagworte

Generalprojekt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128828

alte Dokumentnummer

N8188437306L

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