§ 9 Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1976

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 4 ist auch der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und mit der Vollziehung des § 7 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004228

Dokumentnummer

NOR12046441

alte Dokumentnummer

N3197612312P

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