§ 9.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 4 ist auch der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und mit der Vollziehung des § 7 ist auch - soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt - der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004228
Dokumentnummer
NOR12046441
alte Dokumentnummer
N3197612312P
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