§ 9.
(1) Bei Unternehmen mit dem Sitz in Wien, deren Betriebsstätten sich in Niederösterreich befinden, ist der Zuschlag an die Landeskammer für Niederösterreich zu überweisen. Betreibt ein Unternehmer in mehr als einem Bundesland Unternehmungen oder liegen Hauptbetriebsstätte und Niederlagen oder sonstige Betriebsstätten in verschiedenen Bundesländern, so hat die die Umlage empfangende Landeskammer entsprechende Anteile der Umlage den in Betracht kommenden Landeskammern zu überweisen. Für die Zerlegung des Zuschlages zur Gewerbesteuer sind Richtlinien von der Bundeskammer zu erlassen, in denen auf das Verhältnis der in den Betrieben, beziehungsweise Betriebsstätten ausgezahlten Lohn- und Gehaltssummen Bedacht zu nehmen ist (§ 57, Abs. und Abs. , HKG.).
(2) Nach Wirksamwerden der Gewerbesteuer-Zerlegung richten sich die im Sinne des Abs. den jeweils beteiligten Landeskammern zufallenden Zuschläge ausschließlich nach jenen Gewerbesteuermeßbeträgen, die für die Berechnung der Gewerbesteuer-Anteile der einzelnen Betriebs- (Sitz-, Niederlags- usw.) Gemeinden innerhalb der in Betracht kommenden Kammerbereiche maßgebend sind und nach den in diesen Bereichen gültigen Zuschlagshundertsätzen. Der Zuschlag für die im Abs. , 1. Satz, genannten Unternehmungen ist von der Landeskammer für Wien an die Landeskammer für Niederösterreich abzuführen.
Schlagworte
Lohnsumme, Betriebsgemeinde, Sitzgemeinde, Niederlagsgemeinde
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10006203
Dokumentnummer
NOR12068415
alte Dokumentnummer
N5194744936L
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