Veröffentlichung von Umweltdaten
§ 9.
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010766
Dokumentnummer
NOR12136654
alte Dokumentnummer
N8199328883J
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