§ 9 UGStVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Zulassungsverfahren

§ 9.

(1) Das Verfahren für die Zulassung nach § 6 wird auf Grund eines bei der Zulassungsstelle einzubringenden schriftlichen Antrages im Sinne des Anhangs III lit. A Z 3 erster Satz der EMAS-V eingeleitet, in dem auch anzugeben ist, für welche Sektoren die Zulassung beantragt wird. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Dem Antrag ist eine Dokumentation anzuschließen, die die vorgenannten Angaben, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens enthalten muß.

(2) Auf das Zulassungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) Anwendung.

(3) Die Zulassungsstelle prüft den Antrag samt Unterlagen hinsichtlich des Erfordernisses des § 3 Abs. 2, hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und hinsichtlich der erforderlichen Unabhängigkeit und Integrität nach § 5 – ausgenommen § 5 Abs. 2 bei Erstzulassungen – und der Voraussetzungen des § 6 auf Echtheit, Vollständigkeit und Erfüllung der materiellen Zulassungsvoraussetzungen. Die Zulassungsstelle hat überdies die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 6 zu beurteilen.

(4) Auf Verlangen hat der/die Zulassungswerber/in der Zulassungsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen oder zusätzliche Unterlagen zu übermitteln.

(5) Erfüllt der/die Zulassungswerber/in alle Zulassungsvoraussetzungen, hat die Zulassungsstelle im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Umwelt die Zulassung, gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, mit Bescheid auszusprechen. Andernfalls ist der Zulassungsantrag mit Bescheid abzuweisen.

(6) Der Zulassungsbescheid hat jedenfalls den Namen und die Anschrift (§ 3 Abs. 2) des Umweltgutachters sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Sektoren sich die Zulassung erstreckt. Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist der zuständigen Stelle (§ 15 Abs. 1) zu übermitteln.

(7) Auf Grund von Anträgen auf Ausweitung des sektoriellen Zulassungsumfanges sind die zur Überprüfung der Ausweitung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist die erforderliche zusätzliche Fachkunde zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10010883

Dokumentnummer

NOR12138355

alte Dokumentnummer

N8199530492L

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