Rechtsaufsicht
§ 9.
Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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