§ 9 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

Verfügbarkeit

§ 9

(1) Die Verfügbarkeit darf am Netzabschlußpunkt 99% pro Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Verfügbarkeit darf bei sämtlichen Notrufdiensten 99,9% pro Jahr nicht unterschreiten.

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