Alarmsysteme
§ 9.
(1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.
(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.
(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.
Schlagworte
Heizsystem, Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40146068
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)