§ 9 TVV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Alarmsysteme

§ 9.

(1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.

(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

Schlagworte

Heizsystem, Überwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146068

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