§ 9 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1968

Pflichten der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 9.

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 8 Abs. 2) insbesondere folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

  1. a) die Diagnose sicherzustellen;
  2. b) die Wohn-, Schlaf- und Arbeitsverhältnisse des Tuberkulosekranken ermitteln zu lassen;
  3. c) den Tuberkulosekranken über die mit seiner Krankheit verbundenen Gefahren für sich und seine Umgebung aufzuklären;
  4. d) dem Tuberkulosekranken genaue Anweisungen für ein im Hinblick auf seine Krankheit hygienisch einwandfreies Verhalten zu geben;
  5. e) den Tuberkulosekranken auf die allfällige Notwendigkeit einer Heilbehandlung hinzuweisen und ihm eine solche mit seinem Einverständnis zu vermitteln;
  6. f) Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind oder waren, über Schutzmaßnahmen zu belehren.

(2) Eine Heilbehandlung (kurative ärztliche Tätigkeit) darf im Rahmen der Betreuung nicht stattfinden.

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