§ 9 TOV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung

§ 9

(1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.

(2) Für Berufsoffizieranwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter,

  1. 1. die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung ausscheiden, oder
  2. 2. bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach § 5 Abs. 5 deren mangelndepersönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
  3. 3. die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 5 nicht bestanden haben,

    erlischt die Zulassung zumTruppenoffizierslehrgang.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017

Gesetzesnummer

20007750

Dokumentnummer

NOR40137365

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