Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung
§ 9
(1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges Militärische Führung nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.
(2) Für Berufsoffizieranwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter,
- 1. die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung ausscheiden, oder
- 2. bei denen nach Einholung der Empfehlung der Kommission nach § 5 Abs. 5 deren mangelndepersönliche und fachliche Eignung für einen Verbleib im Truppenoffizierslehrgang durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgestellt wurde, oder
- 3. die die zweite Wiederholungsprüfung nach § 7 Abs. 5 nicht bestanden haben,
erlischt die Zulassung zumTruppenoffizierslehrgang.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017
Gesetzesnummer
20007750
Dokumentnummer
NOR40137365
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