Zusammenhängende Verträge
§ 9
(1) Bilden ein mit einem Dritten geschlossener Vertrag, der die Ausübung oder Verwertung des Nutzungsrechts betrifft und nicht ohnedies Bestandteil des Nutzungsvertrags im Sinn des § 2 Abs. 2 ist, und der Nutzungsvertrag für den Veräußerer und den Dritten eine wirtschaftliche Einheit (§ 18 KSchG), so kann sowohl der Erwerber als auch der Dritte auf Grund eines gemäß § 6 erklärten Rücktritts vom Nutzungsvertrag binnen drei Monaten ab Absendung dieser Rücktrittserklärung auch vom zusammenhängenden Vertrag zurücktreten. Für die Form und die Rechtzeitigkeit des Rücktritts gilt § 6 Abs. 3 erster bis dritter Satz entsprechend. Die Rücktrittserklärung kann auch an den vom Dritten Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, gerichtet werden.
(2) Auf Grund eines Rücktritts vom zusammenhängenden Vertrag hat jeder Teil dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten; Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung von Zinsen sind jedoch ausgeschlossen. Der Erwerber hat dem Dritten die von diesem auf Grund des Vertragsabschlusses entrichteten Abgaben sowie die von diesem getragenen Kosten einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften zu ersetzen, soweit darauf im zusammenhängenden Vertrag ausdrücklich hingewiesen wurde. Ansprüche gegen den Erwerber auf Zahlung sonstiger Kosten sind ausgeschlossen. Ist die ausgefolgte Vertragsurkunde über den Nutzungsvertrag im Sinn des § 6 Abs. 2 unvollständig, so ist jeglicher Kostenersatzanspruch des Dritten ausgeschlossen.
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