2. Abschnitt
Frequenznutzungsgebühren Frequenznutzungsgebühren im festen und beweglichen Landfunkdienst
§ 9.
(1) Frequenzbereiche und Einheiten der zugeteilten Bandbreite im festen und beweglichen Landfunkdienst:
- 1. bis 29,7 MHz eine Bandbreite von 3 kHz
- 2. über 29,7 MHz bis 87,5 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
- 3. über 87,5 MHz bis 450 MHz eine Bandbreite von 12,5 kHz
- 4. über 450 MHz bis 470 MHz eine Bandbreite von 25 kHz
- 5. über 470 MHz bis 2 010 MHz eine Bandbreite von 250 kHz
- 6. über 2010 MHz bis 2690MHz eine Bandbreite von 2 MHz
- 7. über 2 690 MHz bis 15 350 MHz eine Bandbreite von 7 MHz
- 8. über 15 350 MHz bis 43 500 MHz eine Bandbreite von 14 MHz
- 9. über 43 500 MHz bis 57 000 MHz eine Bandbreite von 56 MHz
- 10. über 57 000 MHz bis 86 000 MHz eine Bandbreite von 125 MHz
- 11. über 86 000 MHz eine Bandbreite von 250 MHz
Überschreitet die zugeteilte Bandbreite die in diesem Absatz angegebenen Werte, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache als weitere Kanaleinheit der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
(2) Für die Frequenznutzung im festen und beweglichen Landfunkdienst beträgt die Gebühr, sofern keine andere Gebührenpost anwendbar ist, jährlich für jeden in Abs. 1 angeführten Frequenzbereich je in Abs. 1 angeführter Einheit der Bandbreite
- 1. je sublokalem Einsatzgebiet oder einzelne Punkt-zu-Punkt-Verbindungen 240 Euro,
- 2. je lokalem Einsatzgebiet 1 200 Euro,
- 3. je regionalem Einsatzgebiet 3 000 Euro,
- 4. bei überregionalem Einsatzgebiet 6 000 Euro.
(3) Ist die Frequenz oder der Frequenzbereich in der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), BGBl. II Nr. 63/2014, in der jeweils geltenden Fassung, als Gemeinschaftsfrequenz ausgewiesen, beträgt die Gebühr ein Viertel der nach Abs. 1 und 2 errechneten Gebühr.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
20012770
Dokumentnummer
NOR40266851
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