§ 9 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Einräumung von Mitbenutzungsrechten

§ 9.

(1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1, 1aund 1c Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.

(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

(3) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.

(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen und von dieser zu veröffentlichen. Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß § 8 sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

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