§ 9 Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

§ 9.

(1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die Anfertigung einer Entwurfskizze, einer Freihandzeichnung sowie einer CAD-Werkzeichnung in 3D nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20006345

Dokumentnummer

NOR40107158

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