Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Materialbedarfsberechnung,
- 5. Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung von Holzbearbeitungsmaschinen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Drehzahlberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20000764
Dokumentnummer
NOR40008561
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)