§ 9 Tischlerei-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung,
  5. 5. Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung von Holzbearbeitungsmaschinen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Drehzahlberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20000764

Dokumentnummer

NOR40008561

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