§ 9 Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1977

§ 9.

(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen darf nur die zur Bewachung unbedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten werden.

(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen dürfen Schweine nicht gehalten werden.

(3) In der Tierkörperverwertungsanstalt oder in Tierkörpersammelstellen Beschäftigte sind wegen der infolge ihrer Tätigkeit bestehenden erhöhten Gefahr von Seucheneinschleppung verpflichtet, von ihnen gehaltene Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen anläßlich der Schlachtung der tierärztlichen Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.

Schlagworte

Viehbeschau

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10010315

Dokumentnummer

NOR12131004

alte Dokumentnummer

N8196436090L

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