§ 9.
(1) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen darf nur die zur Bewachung unbedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten werden.
(2) In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen dürfen Schweine nicht gehalten werden.
(3) In der Tierkörperverwertungsanstalt oder in Tierkörpersammelstellen Beschäftigte sind wegen der infolge ihrer Tätigkeit bestehenden erhöhten Gefahr von Seucheneinschleppung verpflichtet, von ihnen gehaltene Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen anläßlich der Schlachtung der tierärztlichen Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.
Schlagworte
Viehbeschau
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131004
alte Dokumentnummer
N8196436090L
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