§ 9.
Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle Befugnis.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132043
alte Dokumentnummer
N8197519032L
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