§ 9 Tiefbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.5.1998

Fachkunde

§ 9.

Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  2. 2. Arbeitsverfahren,
  3. 3. Schalungen,
  4. 4. Bewehrung,
  5. 5. Vermessen, Abstecken einfacher Bauteile,
  6. 6. Pölzungen, Verbauten und Stützungen,
  7. 7. Straßenunterbauten und Straßendecken.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

10007954

Dokumentnummer

NOR12089949

alte Dokumentnummer

N5199811849U

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