Fachkunde
§ 9.
Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Schalungen,
- 4. Bewehrung,
- 5. Vermessen, Abstecken einfacher Bauteile,
- 6. Pölzungen, Verbauten und Stützungen,
- 7. Straßenunterbauten und Straßendecken.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
10007954
Dokumentnummer
NOR12089949
alte Dokumentnummer
N5199811849U
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