§ 9 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.

(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage ist das Roh- oder Reingewicht bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die Waage für eine genauere Gewichtsermittlung nicht eingerichtet ist.

(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder Reingewicht der Waren

  1. a) bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
  2. b) bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
  3. c) bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm und
  4. d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.

(3) Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen Grenzgewichtes werden vernachlässigt; größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit aufzurunden.

(4) Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Schlagworte

Rohgewicht, Kranwaage, Brückenwaage

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042736

alte Dokumentnummer

N3195519188R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)