§ 9. Genauigkeit der Gewichtsermittlung.
(1) Auf der Gleiswaage oder auf der Kran(Brücken)waage ist das Roh- oder Reingewicht bis auf 10 kg genau zu ermitteln, wenn die Waage für eine genauere Gewichtsermittlung nicht eingerichtet ist.
(2) Auf anderen Waagen ist das Roh- oder Reingewicht der Waren
- a) bei einem Zollsatz bis 350 S für 100 kg bis auf fünf Zehntel Kilogramm,
- b) bei einem Zollsatz über 350 S bis 1400 S für 100 kg bis auf ein Zehntel Kilogramm,
- c) bei einem Zollsatz über 1400 S bis 3500 S für 100 kg bis auf ein Hundertstel Kilogramm und
- d) bei einem höheren Zollsatz bis auf ein Tausendstel Kilogramm genau zu ermitteln.
(3) Bruchteile unter der Hälfte des jeweils maßgeblichen Grenzgewichtes werden vernachlässigt; größere Bruchteile sind auf die Grenzgewichtseinheit aufzurunden.
(4) Für die Ermittlung des rechnungsmäßigen Reingewichtes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Schlagworte
Rohgewicht, Kranwaage, Brückenwaage
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
10003848
Dokumentnummer
NOR12042736
alte Dokumentnummer
N3195519188R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)