§ 9.
(1) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fristgemäß nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958, BGBl. Nr. 53, eingebracht wurden, ist, sofern über sie bescheidmäßig noch nicht erkannt worden ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu entscheiden, daß die Zulagen, soweit sie nach den Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 gebührt hätten, rückwirkend ab 1. Jänner 1958 zu gewähren sind.
(2) Bescheide, mit denen auf Grund des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes 1958 Zulagen gewährt worden sind, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 53/1958
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005270
Dokumentnummer
NOR12058792
alte Dokumentnummer
N4196211516A
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