§ 9 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

2. Abschnitt

Kammermitgliedschaft Kammermitglieder

§ 9.

(1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die

  1. 1. in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind,
  2. 2. den tierärztlichen Beruf (§ 12 Tierärztegesetz) ausüben,
  3. 3. ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und
  4. 4 nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Tierärztekammer endet, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt

  1. 1. die Berufseinstellung bei der Tierärztekammer erklärt hat, oder
  2. 2. aus der Tierärzteliste gestrichen worden ist.

    Die Berufseinstellung nach Z 1 ist gegenüber der Tierärztekammer durch eine schriftliche Mitteilung zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des in der Erklärung genannten Tages, frühestens aber mit Ablauf des Tages der dem Tag folgt, an dem die Erklärung der Tierärztekammer nachweislich zugegangen ist. Tierärztinnen und Tierärzte, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, bleiben Pflichtmitglieder, ebenso stellenlos gewordene Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf bisher in einem Arbeitsverhältnis ausgeübt haben und als arbeitssuchend gemeldet sind, sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die an der aktuellen Berufsausübung durch eine Kammerfunktion oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Mandates verhindert sind.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzte (§ 2 Abs. 2 Tierärztegesetz) einschließlich der Grenztierärzte und Grenztierärztinnen sowie Militärtierärztinnen bzw. Militärtierärzte (§ 2 Abs. 3 Tierärztegesetz) ausgenommen. Übt eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt im Sinne des ersten Satzes neben seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit eine weitere tierärztliche Tätigkeit aus, so ist er bzw. sie hinsichtlich dieser Tätigkeit ordentliches Mitglied der Tierärztekammer.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder sind, können der Tierärztekammer freiwillig durch Erklärung als außerordentliche Mitglieder beitreten, wenn sie in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Wohnsitz im Bereich der Tierärztekammer haben. Die Mitgliedschaft kann diesfalls jederzeit durch Erklärung an die Tierärztekammer beendet werden.

(5) Die Tierärztekammer gliedert sich hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder in

  1. 1. die Abteilung der freiberuflich selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte (Abteilung der Selbständigen) und
  2. 2. die Abteilung der Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in einem Arbeitsverhältnis ausüben (Abteilung der Angestellten).

(6) Mitglieder der Abteilung der Selbständigen sind Kammermitglieder, die ihren Beruf freiberuflich selbständig ausüben sowie Kammermitglieder, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind.

(7) Mitglieder der Abteilung der Angestellten sind Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis ausüben und nicht Mitglieder der Abteilung der Selbständigen (Abs. 6) sind.

(8) Eine Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Über Streitfälle hinsichtlich der Abteilungszugehörigkeit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Kammermitglied das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz, wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

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