§ 9 Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.1998

Fachrechnen

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Prozentrechnungen,
  2. 2. Schlußrechnungen,
  3. 3. Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10008010

Dokumentnummer

NOR12090947

alte Dokumentnummer

N5199853867L

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