4. Teil
Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen
§ 9.
Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250027
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)