§ 9 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2023

4. Teil

Ausschreibungen von Stromverbrauchsreduktionen

§ 9.

Um in den gemäß § 4 ermittelten Spitzenzeiten die Reduktion des Bruttostromverbrauchs zu erreichen, sind zusätzlich zu den Maßnahmen bzw. Einsparungen gemäß §§ 6 und 7 erforderlichenfalls transparente, nichtdiskriminierende und marktbasierte Ausschreibungen gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250027

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