§ 9
(1) Juristische Personen sowie Minderjährige haben die Erzeugungsbefugnis durch Stellvertreter auszuüben. Zum Stellvertreter kann nur eine Person bestellt werden, die den Voraussetzungen des § 8, Abs. 1 und 2, entspricht. Jede Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Ist die Ausübung der Befugnis durch Stellvertreter nicht nach Abs. 1 vorgeschrieben, so kann sie vom Minister für Wirtschaft und Arbeit nur bewilligt werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Verhältnisse bestehen.
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