§ 9 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 9.

Für Bezieher von Sonderunterstützung ist eine Kontrollmeldung nach § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 bei Vorliegen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Falle eines Auslandsaufenthaltes gemäß § 2.

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