§ 9
(1) Die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken sowie die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken haben ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Vormerkbuch zu führen, in dem der Lagerbestand zum 1. Jänner eines jeden Jahres, der Bezug, die Bezugsquelle und die Abgabe von Suchtgiften, mit Ausnahme der im Anhang III genannten pharmazeutischen Zubereitungen, einzutragen sind. Der Suchtgiftbezug ist von den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken mit den Lieferscheinen, von den Ärzten und Tierärzten für deren Berufsbedarf mit den Suchtgiftrezepten auszuweisen. Als Beleg für die Abgabe von Suchtgift dienen die ärztlichen oder tierärztlichen Verschreibungen (Suchtgiftrezepte). Soweit Suchtgift an eine andere Apotheke oder ärztliche oder tierärztliche Hausapotheke abgegeben wird, ist dies mit Lieferscheinen oder sonstigen Belegen auszuweisen. Suchtgifteingänge sind sofort, Suchtgiftausgänge spätestens am Monatsende - bei Suchtgift-Dauerverschreibungen spätestens am Monatsende nach der letzten Abgabe - zusammengefasst in das Vormerkbuch einzutragen. Der Gesamtausgang von Suchtgiften des Anhanges II dieser Verordnung ist spätestens am Jahresende einzutragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist eine Bestandsaufnahme der tatsächlich vorhandenen Suchtgifte vorzunehmen; etwaige Differenzen sind im Vormerkbuch auszuweisen.
(2) Das Vormerkbuch, welches auch automationsunterstützt geführt werden kann, ist drei Jahre, gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. Belege hiezu sind drei Jahre ab deren Eintragung aufzubewahren. § 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
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