Schlußbestimmungen
§ 9.
(1) Der Straßenverkehrsbeitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft. Es ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Beitragsschuld nach dem 30. Juni 1978 entsteht.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit dieser das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10004282
Dokumentnummer
NOR12046768
alte Dokumentnummer
N31978159530
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)