Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 und 4 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Prüfungszeitpunkt
§ 9.
(1) Die zuständige akademische Behörde hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information der Studierenden eine längerfristige Übersicht über die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen Übersicht hat die zuständige akademische Behörde die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung entsprechenden Lehrveranstaltungen so anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen anlangt, jeder Kandidat, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen anzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
10009461
Dokumentnummer
NOR12120392
alte Dokumentnummer
N7197814695L
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