Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) sowie die in den Studienordnungen festgelegten Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der Pflicht- und Wahlfächer der zweiten Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1:
- a) In der Studienrichtung „Landwirtschaft“:
- 1. Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
- aa) Pflanzenproduktion;
- bb) Tierproduktion;
- cc) Agrarökonomik;
- dd) Landtechnik;
- ee) ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
- 2. Studienzweig „Tierproduktion“:
- aa) Pflanzenproduktion;
- bb) Tierproduktion;
- cc) Agrarökonomik;
- dd) Landtechnik;
- ee) ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
- 3. Studienzweig „Agrarökonomik“:
- aa) Pflanzenproduktion;
- bb) Tierproduktion;
- cc) Agrarökonomik;
- dd) Landtechnik;
- ee) ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik“ nach Wahl des Kandidaten.
- 4. Studienzweig „Gartenbau“:
- aa) Pflanzenproduktion;
- bb) Tierproduktion;
- cc) Agrarökonomik;
- dd) Landtechnik;
- ee) Gartenbau.
- b) In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“:
- 1. Studienzweig „Forstwirtschaft“:
- aa) Forstliche Produktionslehre;
- bb) Forstliches Ingenieurwesen;
- cc) Forstliche Sozioökonomik.
- 2. Studienzweig „Holzwirtschaft“:
- aa) Holztechnologie;
- bb) Holzökonomik.
- 3. Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
- aa) Forstwirtschaft;
- bb) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
- cc) Wasserwirtschaft.
- c) In der Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft“:
- 1. Wasserwirtschaft und Wasserbau;
- 2. Bodenmechanik und Grundbau;
- 3. Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
- 4. Agrarische Operationen;
- 5. Raumplanung und Raumordnung;
- 6. Geodäsie und Photogrammetrie;
- 7. Hydraulik.
- d) In der Studienrichtung „Lebensmittel- und Biotechnologie“:
- 1. Spezielle Biologie;
- 2. Spezielle Chemie;
- 3. Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
- 4. Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
- 5. Energiewirtschaft.
- e) In der Studienrichtung „Landschaftsplanung und Landschaftspflege“:
- 1. Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;
- 2. Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;
- 3. Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;
- 4. Landschaftspflege und Naturschutz;
- 5. Landschaftsplanung II;
- 6. Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 369/1991
Schlagworte
Pflichtfach, Wildbachverbauung, Erdbau, Straßenbau, Bahnbau, Lebensmitteltechnologie, Nahrungsmittel, Nahrungsmittelkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10009310
Dokumentnummer
NOR12118865
alte Dokumentnummer
N7196912488A
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