§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1974

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und des Absatzes 5 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 65 und 80 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 12, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

a) Experimentelle Physik ........................ 10 - 20

b) Theoretische Physik .......................... 14 - 21

c) je nach dem vom Kandidaten gewählten

Schwerpunkt Teilgebiete aus Experimenteller

Physik oder aus Theoretischer Physik ......... 12 - 20

d) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet

der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit

angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen

naturwissenschaftlichen Studienrichtung

(§ 2 Abs. 3 Z 29 bis 33 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

oder der Studienrichtung Mathematik, mit

dem das Thema der Diplomarbeit in engerem

Zusammenhang steht ........................... 18 - 24

e) Hilfs- und Ergänzungsfach:

nach Wahl des Kandidaten Chemie oder

Elektronische Datenverarbeitung

(§ 6 Abs. 3) ................................. 4 - 6

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 11 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Schlagworte

Pflichtfach, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009386

Dokumentnummer

NOR12119701

alte Dokumentnummer

N7197433377L

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