§ 9 Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des Diplomgrades

§ 9.

An die Absolventen der Studienrichtung Pharmazie ist der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt „Mag.pharm.“ zu verleihen, sofern sie das Thema der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 98/1990 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009703

Dokumentnummer

NOR12122848

alte Dokumentnummer

N7199010296L

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