Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.
(1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Spezielle Botanik;
- b) Spezielle Zoologie;
- c) Mikrobiologie;
- d) Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie);
- e) Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre;
- f) Warenkunde und spezielle Technologie;
- g) nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema der Diplomarbeit angehört.
- Das im § 7 Abs. 4 lit. h genannte Fach ist den unter lit. a bis g genannten Fächern zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
- b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des ordentlichen Hörers, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen) anzusehen ist.
(3) § 6 Abs. 2 gilt für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist jedenfalls mündlich und kommissionell abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009522
Dokumentnummer
NOR12120816
alte Dokumentnummer
N7198231602L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
