Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.
(1) Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
- a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
- b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
- c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
- d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),
- 1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
- 2. welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- 3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
- Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
- e) die Approbation der Diplomarbeit;
- f) die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und aus dem Fach „Pädagogik“ voraus.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung (Abs. 2 lit. d) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009430
Dokumentnummer
NOR12120005
alte Dokumentnummer
N7197631290L
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