Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.
(1) Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als erste Studienrichtung gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete des Studienzweiges wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder welche sich in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009440
Dokumentnummer
NOR12119983
alte Dokumentnummer
N7197611939I
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