Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).
Vorprüfung
§ 9.
(1) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so ist im zweiten Studienabschnitt eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche
- a) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
- b) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.
(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009557
Dokumentnummer
NOR12121137
alte Dokumentnummer
N7198412465L
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