§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1984

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung

§ 9.

(1) Wurde der Studienversuch Skandinavistik als erste Studienrichtung gewählt, so ist im zweiten Studienabschnitt eine Vorprüfung abzulegen. Diese umfaßt nach Wahl des Kandidaten den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche

  1. a) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
  2. b) die Fachgebiete des Studienversuches Skandinavistik wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen.

(2) Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009557

Dokumentnummer

NOR12121137

alte Dokumentnummer

N7198412465L

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