Dritter Studienabschnitt
§ 9.
(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 42 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre
mit internationaler Ausrichtung nach Wahl
des ordentlichen Hörers........................... 10-14
b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
1. Eine zweite besondere Betriebswirt-
schaftslehre mit internationaler
Ausrichtung
2. Industrieökonomie unter Berücksichtigung
internationaler Aspekte
3. Als Spezialgebiet der Volkswirt-
schaftslehre: Internationale Wirt-
schaftsbeziehungen............................. 10-14
c) Eine Lehrveranstaltung aus dem Fach der
Diplomarbeit...................................... 2
d) Vorprüfungsfächer:
1. Volkswirtschaftslehre.......................... 6-8
2. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines
der folgenden Fächer:
aa) Einführung in ausländische Privatrechts-
systeme
bb) Einführung in das Europarecht
cc) Ausländisches Finanz- und Steuerrecht...... 4-8
(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.
Schlagworte
Pflichtfach, Wirtschaftsbeziehung, Privatsystem, Finanzrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10009759
Dokumentnummer
NOR12123478
alte Dokumentnummer
N7199110582X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
