§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1991

Dritter Studienabschnitt

§ 9.

(1) Der dritte Studienabschnitt umfaßt 42 Wochenstunden aus folgenden Pflicht- und Wahlfächern:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Eine besondere Betriebswirtschaftslehre

mit internationaler Ausrichtung nach Wahl

des ordentlichen Hörers........................... 10-14

b) Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

1. Eine zweite besondere Betriebswirt-

schaftslehre mit internationaler

Ausrichtung

2. Industrieökonomie unter Berücksichtigung

internationaler Aspekte

3. Als Spezialgebiet der Volkswirt-

schaftslehre: Internationale Wirt-

schaftsbeziehungen............................. 10-14

c) Eine Lehrveranstaltung aus dem Fach der

Diplomarbeit...................................... 2

d) Vorprüfungsfächer:

1. Volkswirtschaftslehre.......................... 6-8

2. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines

der folgenden Fächer:

aa) Einführung in ausländische Privatrechts-

systeme

bb) Einführung in das Europarecht

cc) Ausländisches Finanz- und Steuerrecht...... 4-8

(2) Der Studienplan kann überdies den Besuch bestimmter Freifächer im Ausmaß von acht Wochenstunden empfehlen.

Schlagworte

Pflichtfach, Wirtschaftsbeziehung, Privatsystem, Finanzrecht

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009759

Dokumentnummer

NOR12123478

alte Dokumentnummer

N7199110582X

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