§ 9 Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1988

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9.

(1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch der Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung abgelegt wurde.

(2) Im Studium der Computerwissenschaften sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen während des Praxissemesters (§ 10), nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen; das Praxissemester (§ 10) ist von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes (Abs. 2) sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Theoretische und Praktische Informatik ................... 27-29

davon

1. Theoretische Informatik ............................... 12-17

2. Praktische Informatik ................................. 12-17

b) Mathematik (Analysis, Algebra, Angewandte Mathematik) .... 21-23

c) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach

(Anwendungsfach - § 4) ................................... 8-10

d) soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften 3- 5

e) für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer .... 2

f) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung ....... 3- 5

g) eine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 AHStG), in der die

Sprachbeherrschung des Englischen (§ 6 Abs. 4) in einem

Teilgebiet der Computerwissenschaften vermittelt wird .... 2

h) eine Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 5 AHStG), welche die

Computerwissenschaften wissenschaftstheoretisch und

philosophisch vertieft sowie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise

erfaßt ................................................... 2

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122390

alte Dokumentnummer

N7198816796J

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