§ 9 Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften“

§ 9.

(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.“, zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:

  1. a) Approbation der Dissertation;
  2. b) Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122543

alte Dokumentnummer

N7198817338J

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