Anforderungen an den Betriebsleiter
§ 9.
(1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch
- 1. den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an
- a) einer österreichischen (Technischen) Universität,
- b) einer österreichischen Fachhochschule oder
- c) einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,
- 2. eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und
- 3. Kenntnis der für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften.
(2) In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.
(3) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.
(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40005327
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