§ 9 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Anforderungen an den Betriebsleiter

§ 9.

(1) Die Eignung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens ist nachzuweisen durch

  1. 1. den erfolgreichen Abschluß des Studiums des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik oder des Maschinenbaues an
  1. a) einer österreichischen (Technischen) Universität,
  2. b) einer österreichischen Fachhochschule oder
  3. c) einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität oder Fachhochschule,
  1. 2. eine mindestens siebenjährige Tätigkeit in einem Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und den Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen und
  2. 3. Kenntnis der für den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen maßgebenden Vorschriften.

(2) In die siebenjährige Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens zwei Jahren eingerechnet werden.

(3) Das Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch eine Bestätigung des Straßenbahnunternehmens, dem die Person angehört, nachgewiesen werden.

(4) Für die Eignung zum Stellvertreter des Betriebsleiters gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005327

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