Herstellung von Gegenrecht
§ 9
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Abgabe für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, durch Verordnung zu erhöhen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Hiebei ist auf alle Abgaben Bedacht zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge und von diesen gezogenen Anhängern, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, in dem betreffenden Staat erhoben werden.
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