§ 9 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 9.

(1) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien im Lohn erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. a festgesetzten Beiträge sind vom unmittelbaren Auftraggeber (Warenausgeber), sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, von der Stichlohnsumme (Stichlohnfaktura) abzuziehen und monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen.

(2) Die für Gewerbetreibende, die Stichlohnaufträge vergeben (Warenausgeber), im § 7 Abs. 1 lit. b festgesetzten Beiträge sind vom Warenausgeber, sofern er seinen Standort im Lande Vorarlberg hat, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 abzuführen.

(3) Die für Gewerbetreibende, die Stickereien auf eigene Rechnung erzeugen, im § 7 Abs. 1 lit. c festgesetzten Beiträge sind vom Erzeuger selbst monatlich spätestens am 20. des auf die Ausstellung der Faktura folgenden Monates dem Verwaltungsausschuß abzuführen; in gleicher Weise hat der Erzeuger auch die im § 7 Abs. 2 festgesetzten Beiträge abzuführen, wenn es sich um Lohnaufträge von Warenausgebern handelt, die ihren Standort nicht im Lande Vorarlberg haben.

(4) Die zur Beitragsleistung verpflichteten Gewerbetreibenden haften zur ungeteilten Hand für die Abfuhr der Beiträge.

(5) Beiträge, die nicht rechtzeitig abgeführt werden, hat der Verwaltungsausschuß zuzüglich eines Säumniszuschlages mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Säumniszuschlag ist mit dem um die Zahl zwei erhöhten Eskontzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes 1955), der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge festgesetzt war, von den geschuldeten Beiträgen zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068769

alte Dokumentnummer

N5195621460L

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