§ 9 Steuerstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2003

Datenübermittlung

§ 9.

(1) Die Übermittlung der Daten gemäß §§ 6 und 7 hat durch die Bundesrechenzentrum GmbH kostenlos in elektronischer Form zu erfolgen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat wegen der in § 5 Abs. 2 Z 2 bis 4 BStatG 2000 angeführten statistischen Zwecke personenbezogen zu erfolgen.

(3) Nach Wegfall der in Abs. 2 genannten Zwecke ist der Personenbezug von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 15 Abs. 1 BStatG 2000 unverzüglich zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020

Gesetzesnummer

20002678

Dokumentnummer

NOR40040618

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