§ 9 StempelmarkenG

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1964

§ 9

(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Befugnisse zum Verschleiß von Stempelmarken gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge zum Verkauf von Stempelmarken.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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